Was ist das IC und brauche ich es überhaupt?
Hier Auszüge aus den UNECE-Richtlinien der ICC Resolution 40: (Anm.: maschinelle Übersetzung aus dem englischsprachigen Originaltext)
E.) Berechtigt mich mein ICC zum Chartern eines Bootes?
12.) Nein, ein ICC kann beim Chartern eines Bootes nützlich sein, aber Charterfirmen sind nicht verpflichtet, ein ICC als Kompetenznachweis von Personen zu akzeptieren, die ihre Boote mieten möchten.
H.) Was ist die Definition von Küstengewässern in der Entschließung Nr. 40?
15.) Die Resolution Nr. 40 definiert keine Küstengewässer. Er bezieht sich auf Küstengewässer und Binnengewässer, die sich gegenseitig ausschließen sollen.
16.) Das ICC war nie dazu gedacht, nationale Zeugnisse zu ersetzen und war nicht für den Einsatz in den Hoheitsgewässern und Binnengewässern des Flaggenstaats des Schiffes bestimmt. Das ICC soll die Bewegung von Sportbooten durch die Binnen- und Hoheitsgewässer anderer Länder als des Flaggenstaats des Schiffes erleichtern. Außerhalb der Binnen- und Hoheitsgewässer (höchstens 12 Seemeilen von der Basislinie des Küstenstaates entfernt) ist der Flaggenstaat gemäß dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen von 1982 zuständig.
*Bei den Ländern, die diese Resolution ratifiziert haben, handelt es sich neben Österreich übrigens um: Belarus, Belgien, Bulgarien, Deutschland, Finnland, Großbritannien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Niederlanden, Norwegen, Polen, Rumänien, Serbien, Slowakei, Schweiz, Südafrika, Tschechien, Ukraine und Ungarn. Da die Resolution schon viele Jahre existiert, kann man davon ausgehen, dass sich an der Liste der Länder nicht mehr viel ändern wird.
Und Achtung - da das IC in Österreich von der via-donau ausgestellt wird, sind viele der Meinung, dass die österr. Scheine FB1-FB4 auch auf Binnengewässern wie der Donau gültig wären - das ist nicht der Fall, sofern man nicht auch einen Binnenschein wie z.B. das s.g. Donaupatent gemacht hat!
Es ist natürlich grundsätzlich zu begrüßen, dass es überhaupt eine Art „internationales Übereinkommen“ in Sachen Sportbootführerscheine gibt, es bleibt aber der Wermutstropfen, dass es bei den Bestimmungen zur Erlangung des IC überaus unterschiedlich zugeht und man damit letztlich auch kaum einen nennenswerten Mehrwert hat.
So braucht z.B. ein kroatischer Staatsbürger lediglich die für das kroatische Küstenpatent erforderliche theoretische Prüfung ablegen und bekommt vom Staat Kroatien ein IC ausgestellt. Österreich ist da (wie in vielen anderen Dingen auch) ganz anders und verlangt vom Prüfling praktische Erfahrungsnachweise in einer Form, wie sie in wohl keinem anderen Land üblich sind. Und so muß z.B. die praktische Prüfung für den FB2 mit IC min. 3 Stunden pro Prüfling dauern und zum Teil sogar in der Nacht stattfinden. Als Österreicher braucht man dann für den FB2 mit IC auch noch 500 Seemeilen Praxis in verantwortlicher Position (z.B. Wachführer), die mittels Logbuchauszügen von einem fremden Skipper bestätigt werden müssen. Darüber hinaus ist dann u.a. auch noch ein 16-stündiger Erste-Hilfe-Kurs erforderlich, damit man zum IC kommt.
Und bitte beachten – Kroatien z.B. stellt den österr. FB2 (egal ob mit oder ohne IC) dem kroatischen Küstenpatent gleich – d.h., man darf damit in kroatischen Gewässern ebenfalls „nur“ mit Yachten mit max. 30 BRT fahren und nicht mit bis zu 300 BRT bzw. max. 24m, wie es eigentlich beim FB2 von der Gültigkeit her wäre! Von Einheitlichkeit durch das Abkommen kann also nicht wirklich die Rede sein…
Wir weisen daher an dieser Stelle darauf hin, dass sehr viele Hürden* (und auch Kosten) beim ganz normalen FB2 od. FB3 wegfallen und man damit unserer langjährigen Erfahrung nach kaum Nachteile gegenüber dem zusätzlichen IC hat. * U.a.: Seemeilennachweise braucht man nicht von einem fremden Skipper und als Nachweis für Erste-Hilfe-Kenntnisse reicht ein normaler Kfz-Führerschein. Genaueres finden Sie > hier < in einem Vergleich der Anforderungen.